Der Heise-Verlag hat sich im Rechtsstreit um ein Linkverbot gegen die Musikindustrie durchgesetzt. Ihm war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen.
Die Richter am BGH hoben nun unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf, welches zuletzt Ende 2008 das Link-Verbot gegen Heise bestätigt hatte. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch einen Bericht auf heise online über Kopierschutzmaßnahmen, in welchem der Leser über einen Link auf die Startseite eines Softwareherstellers gelangen konnte. Dieser bot auf einer Unterseite seinen Kopierschutzknacker zum Download an.
Dagegen hatten sich einige Plattenfirmen hatten gewandt, da nach ihrer Ansicht das Setzen des Links nicht erlaubt gewesen sei. Ihrer Auffassung nach seien die Grenzen des Presserechts dort überschritten, wo zu illegalem Handeln aufgefordert werde. Das OLG München ging im Vergleich zu den Vorinstanzen noch einen Schritt weiter. Während in den bisherigen Entscheidungen stets von einer Mitstörerhaftung des Verlags ausgegangen worden war, sahen die Richter des OLG (OLG München, Urt. vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07) Heise sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe an.
Als Teilnehmer hafte derjenige, der vorsätzlich den Rechtsverstoß eines anderen fördert. So verstoße der Internetauftritt von Slysoft gegen § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet. Diesen Verstoß habe der Verlag durch das Setzen eines Links im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gefördert, da er dadurch den Lesern des Artikels "den Zugang zu dem rechtswidrigen Internetauftritt von Slysoft erleichtert" habe.
Die Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vermochten sich dem nicht anzuschließen. Laut heise online machten sie bereits in der Einführung deutlich, dass in dem langjährigen, bereits seit 2005 bestehenden Verfahren im Kern nur noch die Frage relevant sei, welche Funktion dem Link in der konkreten Berichterstattung zukomme. Denn grundsätzlich sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig. Habe der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient, spräche dies für seine Zulässigkeit. Anders sehe es aus, falls dem Leser lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden sollte.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Musikindustrie könnte das Urteil allenfalls noch vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1732 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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