Haftet der ausländische Betreiber einer Internet-Plattform für beleidigende Äußerungen seiner Nutzer in Deutschland? Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am Dienstag im Streit um Behauptungen eines Bloggers scheint keine rasche Entscheidung in Sicht.
Der Fall könnte grundsätzliche Bedeutung für die Haftung für Äußerungen im Internet bekommen (VI ZR 93/10). Konkret handelt es sich um Einträge in einem Mallorca-Blog auf der von Google betriebenen Plattform blogspot.com. Darin geht es um dubiose Geschäfte auf der Ferieninsel. Unter anderem wurde der Kläger beschuldigt, er habe eine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Sexclub-Rechnungen benutzt. Der Autor des Pamphlets ist unbekannt. Also verklagte der Beschimpfte die Firma Google als Host-Provider der
Website.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Hamburg der Klage stattgegeben, doch der Fall wirft eine Reihe grundsätzlicher Fragen auf: Ist Deutschland überhaupt der richtige Gerichtsort? Richtet sich der Eintrag besonders an Leser in Deutschland? Und wenn ja: Sind die Behauptungen nach deutschem Recht zu beurteilen - oder nach dem Recht Kaliforniens, dem Sitz von Google?
Der Anwalt der Internet-Firma argumentierte, Google sei nur technischer Dienstleister und könne nicht ohne weiteres überblicken, ob ein Eintrag Persönlichkeitsrechte verletze. Außerdem erreiche der Betroffene so möglicherweise ein weltweites Verbot, obwohl ihm ein
Unterlassungsanspruch nur in Deutschland zustehe. Wann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zu rechnen ist, lässt sich noch nicht absehen.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4403 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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