Der 2. Strafsenat des BGH hat mit seinem am Montag bekannt gegebenen Beschluss die Revision der Nebenklägerin verworfen. Diese hatte eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Die Karlsruher Richter hingegen konnten in einer Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler feststellen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Kassel, das einen Lehrer nach fünf Jahren Haft im Wiederaufnahmeverfahren von einem Vergewaltigungsvorwurf freigesprochen hatte.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte dem als Lehrer tätigen Angeklagten zur Last gelegt, während einer Pause eine Kollegin im Biologie Vorbereitungsraum einer hessischen Gesamtschule vergewaltigt und geschlagen zu haben. Der Angeklagte war daraufhin durch Urteil des LG Darmstadt im Jahr 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zugleich wurde eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 verworfen und der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe nach Beendigung der Unterbringung vollständig.
Auf seinen Antrag hin ordnete das hierfür zuständige LG Kassel durch Beschluss vom 13. April 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Das daraus folgende Urteil des LG Kassel hob das Darmstädter Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Das Gericht hatte die Überzeugung gewonnen, dass die angeklagte Tat sich nicht zugetragen habe und die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin als falsch zu werten seien.
Durch die abermals verworfene Revision durch den BGH (Beschl. v. 09.02.2012, Az. 2 StR 534/11) ist das Urteil des LG Kassel rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5604 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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