Schneller geht es nicht: Seit Donnerstag kann der BGH sein neues Verfahren ausprobieren – das Leitentscheidungsverfahren. Die entsprechende ZPO-Änderung ist in Kraft. Noch am selben Tag nutzt der BGH diese Möglichkeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum ersten Mal ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt – und das zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Denn das entsprechende Gesetz ist erst am Donnerstag, dem 31. Oktober 2024, in Kraft getreten. Nach § 552b der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Ernennung zum Leitentscheidungsverfahren nun möglich, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist. LTO berichtete.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Justiz vor massenhaften Einzelklagen zu bewahren. Typische Beispiele dafür sind der Dieselskandal oder gleichgelagerte Verbraucheransprüche wegen unzulässiger Klauseln, etwa in Bankverträgen. Die Besonderheit: Der BGH entscheidet Leitentscheidungsverfahren auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt. Ähnliche Verfahren vor unteren Instanzen können diese dann anhand der Leitentscheidung zügiger beenden.
Konkret hat der BGH nun Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Gegenstand des Leitentscheidungsverfahren gemacht (Revisionsverfahren VI ZR 10/24). Es geht um den sog. Scraping-Komplex. Die entsprechenden Revisionen sind von den Klägern eigentlich zurückgenommen worden. Nach der Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren findet nun allerdings doch eine mündliche Verhandlung am 11. November 2024 statt.
pdi/LTO-Redaktion
Am ersten Geltungstag des Gesetzes: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55762 (abgerufen am: 31.10.2024 )
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