Das viel diskutierte und sensible Thema der Präimplantationsdiagnostik erfährt eine strafrechtliche Beurteilung durch den BGH. Betroffene erhoffen sich hierdurch für künftige Behandlungen endlich Rechtssicherheit.
Ein 47 Jahre alter Berliner Gynäkologe wurde vom Landgericht (LG) Berlin vom Vorwurf der Verletzung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Ihm war vorgeworfen worden, als behandelnder Arzt bei drei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) durchgeführt und dadurch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen zu haben. Dabei wurden den Patientinnen Eizellen entnommen, außerhalb des Körpers befruchtet und daraufhin auf Gendefekte untersucht. Ein Teil der Zellen war mit Gendefekten behaftet. Die Patientinnen entschieden, sich nur die Embryonen einpflanzen zu lassen, die keinen Gendefekt aufwiesen. Die anderen Embryonen wurden nicht übertragen und starben ab.
Der Mediziner hatte seine Vorgehensweise im Januar 2006 selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Das LG gelangte zu der Ansicht, dass das Handeln des Angeklagten nicht strafbar sei. Gegen das freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift angekündigt, die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin nicht vertreten zu wollen. Er geht davon aus, dass Straftatbestände nicht erfüllt sind.
Kritiker der PID befürchten eine "Zucht" des Menschen nach Maß, so zum Beispiel, wenn Embryonen nach Geschlecht aussortiert werden, weil sich die Eltern einen Jungen oder ein Mädchen wünschten.
Verhandlungstermin ist Dienstag, der 6. Juli 2010. Ob am selben Tag noch eine Enscheidung getroffen wird, ist offen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/892 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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