Das sächsische Justizministerium will verhindern, dass der ehemalige AfD Abgeordnete Jens Maier, der mit rechtsextremistischen Parolen auffiel, in die Justiz zurückkehrt. Nun ist der Fall vor dem Dienstgericht des Bundes angekommen.
Das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag über den Fall des Richters und ehemaligen AfD-Abgeordneten Jens Maier (Az.: RiZ (R) 1/23). Es geht um die Frage, ob das sächsische Justizministerium Maier vorzeitig in den Ruhestand versetzen durfte, um zu verhindern, dass er weiterhin als Richter tätig ist.
Maier gehört zum rechtsextremen Flügel der AfD um Björn Höcke. Er war von 2017 bis 2021 Abgeordneter im Bundestag, verlor dann bei der Bundestagswahl seinen Sitz – und wollte daraufhin in die sächsische Justiz zurückkehren. Es gab damals eine scharfe Diskussion darüber, ob und inwiefern die sächsische Justizministerin Katja Meier (Grüne) Maiers Rückkehr verhindert könnte. Das Abgeordnetengesetz sieht grundsätzlich vor, dass Richter und Beamte nach einem Mandat in den Dienst zurückkehren können, zugleich galt Maier, der mit rechtsextremen Äußerungen aufgefallen war, als untragbar.
Das Justizministerium sah sich zunächst verpflichtet, Maiers Antrag stattzugeben und wies ihn dem Amtsgericht Dippoldiswalde zu. Kurz darauf beantragte die Justizministerin, ihm vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte zu untersagen und ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Das Dienstgericht am Landgericht (LG) Leipzig gab diesen Anträgen statt. Seitdem ist Maier nicht mehr als Richter tätig, erhält aber weiterhin Ruhestandsbezüge.
Maier wehrt sich dagegen, er ging gegen das Urteil des Dienstgerichts in Revision, das die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt hatte (LG Leipzig, Dienstgericht für Richter, Urt. v. 01.12.2022, Az. 66 DG 2/22). Nun muss das Dienstgericht des Bundes beim BGH entscheiden.
Maier: "Wenn Angeklagte AfD-Richter fürchten, haben wir alles richtig gemacht"
Maier war Obmann des sogenannten "Flügels" der AfD und machte auch nach der offiziellen Auflösung des Flügels deutlich, dass er für dessen nationalistisch-völkische Ideologie steht. Bei einer Parteiveranstaltung der AfD am 17. Januar 2017 in Dresden sprach er über die "Herstellung von Mischvölkern", durch die die "nationalen Identitäten" ausgelöscht werden sollten, was "einfach nicht zu ertragen" sei. Mit Blick auf die Aufarbeitung der NS-Verbrechen erklärte er "diesen Schuldkult" für "endgültig beendet".
In einem Tweet von Maiers Twitter-Account (nun X) wurde der Sohn von Boris Becker als "kleiner Halbneger" bezeichnet und eine Frau mit Kopftuch bezeichnete Maier in einem Facebook-Post als "Schleiereule" und "Gesinde". Über die ZDF-Moderatorin Marietta Slomka schrieb er 2017 ebenfalls auf Facebook: "GEZ abschaffen, Slomka entsorgen. Besonders Gewicht maß das Gericht auch einem Tweet Maiers aus 2019 zu, in dem es hieß: "Wenn Angeklagte ´AfD-Richter` fürchten, haben wir alles richtig gemacht."
Gemäß § 31 Nr. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) kann ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, "wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden." Anders als in einem Disziplinarverfahren – das parallel gegen Maier läuft – kommt es deshalb nach Auffassung des LG nicht darauf an, inwiefern der Richter für sein Verhalten verantwortlich ist.
Konkret komme es nicht darauf an, ob Maier gegen Dienstpflichten verstoßen habe. § 31 DRiG schütze das Ansehen der Justiz als dritte Staatsgewalt in der Öffentlichkeit, so das LG. Angesichts der verschiedenen Äußerungen Maiers kam das Landgericht zu dem Schluss, dass sich "in der Öffentlichkeit der Eindruck, der Antragsgegner sei ein Rechtsextremist, verfestigt haben dürfte". Maier biete nicht mehr glaubhaft die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Insbesondere, dass er sich selbst als "AfD-Richter" sehe, erwecke den Eindruck, dass er eine von seiner politischen Gesinnung geprägte Ausübung des Richteramtes gutheiße.
Für die Gerichte ist die Auslegung von § 31 DRiG allerdings Neuland. Insofern bleibt abzuwarten, wie das Dienstgericht des Bundes den Fall Maier bewerten wird.
Ehemaliger AfD-Abgeordneter und Richter: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52849 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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