BGH zur Stiefkindadoption durch Lebenspartnerin: Leiblicher Vater darf nicht übergangen werden

27.03.2015

Die Stiefkindadoption wird für die Lebenspartnerin der Mutter schwieriger. Der BGH entschied, dass man dem leiblichen Vater des Kindes zumindest die Gelegenheit geben müsse, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen. Das Urteil gilt ausdrücklich nicht für anonyme Samenspender.

Möchte eine Frau das Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren, so muss das Familiengericht dem leiblichen Vater, der seine rechtliche Stellung verlieren würde, die Gelegenheit geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 18.02.2015, Az.: XII ZB 473/13).

Den Karlsruher Richtern lag der Fall eines Paares vor, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Berlin lebt. Eine der Frauen bekam mittels einer "privaten" Samenspende ein mittlerweile vierjähriges Kind, ihre Lebenspartnerin wollte es adoptieren. Die Vorinstanzen verlangten dafür die Zustimmung des leiblichen Vaters, doch die Frauen hielten dessen Daten geheim: Der Mann wolle nicht genannt werden und daran fühlten sie sich gebunden, hieß es.

Der BGH wies den Fall an das Kammergericht (KG) Berlin zurück. Es genüge nicht, wenn die Frauen versicherten, der Vater sei mit der Adoption einverstanden, hieß es. Gleichzeitig hätten die Vorinstanzen aber die Adoptionsanforderungen zu hoch angesetzt. Den Frauen werde nun Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Angaben zum leiblichen Vater zu machen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden.

Die Entscheidung gilt ausdrücklich nicht für anonyme Samenspender. Hier könne zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung von vornherein nicht einnehmen wolle.

dpa/avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Stiefkindadoption durch Lebenspartnerin: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15095 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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