Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss aus Karlsruhe muss für die Fixierung eines Kindes nicht die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Allein die Eltern dürften hierüber entscheiden. Das Gesetz biete für eine andere Entscheidung keine Grundlage, erklärten die Richter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob Eltern ohne gerichtliche Zustimmung wirksam in eine notwendige nächtliche Fixierung ihres Kindes einwilligen können. Die Richter haben entschieden, dass Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge hierüber selbst zu entscheiden hätten (Beschl. v. 07.08.2013, Az. XII ZB 559/11).
Es ging um ein 1999 geborenes Kind, das unter frühkindlichem Autismus mit geistiger Behinderung leidet. Wegen starker Weglauftendenzen, lebt es seit 2008 in einer heilpädagogischen Einrichtung. Zum Schutze des Kindes und der anderen Mitbewohner wird es nachts mit Bauch- und Fußgurt bzw. mittels eines Schlafsacks am Bett fixiert.
Keine Analogie zum Betreuungsrecht
Das Kindschaftsrecht enthalte keine Regelung, wonach das Familiengericht der Maßnahme zustimmen müsse, betonte der BGH. § 1631 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibe dies zwar bei einer Unterbringung vor, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Die zeitweilige oder regelmäßige nächtliche Fixierung mache den Aufenthalt in einer offenen Einrichtung aber nicht zu einer Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift, so der BGH. Bei der Auslegung sei der "enge Unterbringungsbegriff" geboten.
Auch § 1906 Absatz 4 BGB sei für Kinder nicht anwendbar. Die Norm schreibt für psychisch kranke oder behinderte Volljährige bei geschlossener Unterbringung oder bei einer unterbringungsähnlichen Maßnahme die Genehmigung des Betreuungsgerichts vor. Die Regelung könne aber nicht analog auf unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie die Fixierung) gegenüber Minderjährigen angewendet werden. Dafür fehle es schon an einer Regelungslücke. Dem Gesetzgeber seien die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fixierung Minderjähriger bekannt gewesen, so der BGH. Dennoch habe man den § 1904 Absatz 4 BGB ausdrücklich nur auf Volljährige bezogen. Eine Regelungslücke ist Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm.
Durch das Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen aus § 1631 Absatz 2 BGB und der möglichen Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB biete das Gesetz dennoch eine hinreichende Handhabe zum Schutz Minderjähriger, stellten die Richter klar.
una/LTO-Redaktion
BGH zur nächtlichen Fixierung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9495 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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