Im Nachgang zu einem EuGH-Urteil hat der BGH am Freitag entschieden, dass Abschiebehäftlinge nicht auf dem Gelände einer JVA inhaftiert werden dürfen – auch dann nicht, wenn sie in einem eigenem Gebäudekomplex getrennt von den übrigen Gefangenen untergebracht werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) gab mit seiner Entscheidung der Beschwerde eines türkischen Staatsbürgers statt. Dieser war ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist und schließlich in der nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA) Büren in Abschiebehaft gelandet. Unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden die Karlsruher Richter nun, dass die Haft ausgesetzt werden muss, da das sogenannte Trennungsgebot verletzt worden sei (Beschl. v. 25.07.2014, Az. V ZB 137/14).
Zuvor hatte der EuGH auf eine Anfrage des BGH hin entschieden, dass in Deutschland die sogenannte Ab- oder Zurückschiebungshaft nur noch in dafür speziell vorgesehenen Einrichtungen vollzogen werden darf. Grund sei, dass es in Deutschland bereits in einigen Bundesländern derartige Einrichtungen gebe. Damit greife die Ausnahmeregelung der Rückführungsrichtlinie nicht mehr, wonach Abschiebehäftlinge auch in gewöhnlichen Haftanstalten gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden dürfen, sofern in dem jeweiligen EU-Staat gar keine speziellen Hafteinrichtungen vorhanden sind. Für föderal organisierte Staaten sei aber eine gesamtstaatliche Betrachtung maßgebend (Urt. v. 17.07.2014, Az. C-473/13 und 514/13).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Abschiebehaft: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12687 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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