Im Streit um die Sanierung des angeschlagenen Suhrkamp-Verlages hat dessen Miteigentümer Hans Barlach beim BGH einen Etappensieg errungen. Das Gericht hob nach eigenen Angaben vom Montag zwei Beschlüsse des LG Berlin auf, welches die Beschwerden Barlach zurückgewiesen hatte.
Das Landgericht (LG) Berlin hatte im Februar und im April die Beschwerden der Medienholding AG Winterthur gegen die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Charlottenburg als Insolvenzgericht abgewiesen. Das AG hatte den Insolvenzplan zur Sanierung des Suhrkamp-Verlages bestätigt. Die Holding ist als Kommanditist an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt. Deren Gesellschafter und Geschäftsführer ist Hans Barlach. Dieser wehrt sich gegen das Sanierungskonzept, mit dem der Verlag in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll. Er verlöre damit weitreichende Mitspracherechte, sagt er selbst.
Hans Barlach, Hamburger Medienunternehmer und Enkel des Bildhauers Ernst Barlach, ist mit 39 Prozent an dem Traditionsverlag beteiligt, der früher seinen Sitz in Frankfurt hatte. Die Verlegerwitwe Unseld-Berkéwicz hält 61 Prozent. Die beiden sind seit Jahren zutiefst zerstritten und bekämpfen sich mit allen juristischen Mitteln.
Minderheitenschutzantrag ist keine Voraussetzung für Beschwerde
Im Februar hieß es vom LG, dass die Holding keinen Antrag auf Minderheitenschutz nach § 251 Insolvenzordnung (InsO) gestellt habe. Daher sei ihre Beschwerde unzulässig. Im April räumte das LG dem Vollzug des Insolvenzplans Vorrang ein. Beide Beschlüsse hob der Bundesgerichtshof (BGH) nun aber auf (Beschl. v. 17.07.2014, Az. IX ZB 13/14).
In Karlsruhe vertraten die Richter die Ansicht, die sofortige Beschwerde sei nicht deshalb unzulässig, weil der Minderheitenschutzantrag gefehlt hatte. Für eine Beschwerde seien nur die besonderen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu beachten. Es reiche also schon, wenn der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan widersprochen, gegen ihn gestimmt und vor Gericht glaubhaft mache, durch den Plan wesentlich schlechter gestellt zu werden. Das habe das LG nicht hinreichend geprüft.
Nun wird das LG neu über die Beschwerden entscheiden müssen. Dass Barlachs Holding womöglich nicht rechtzeitig Minderheitenschutz beantragt hatte, darf dann keine Rolle mehr spielen.
Zum Sanierungsplan an sich äußerte der sich BGH nicht.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Suhrkamp-Verlag: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12638 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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