BGH: Auch nicht geeichte Wasserzähler können Betriebskosten für Mieter begründen

von mbr/LTO-Redaktion

18.11.2010

Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte korrekt sind.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilte, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankomme, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben werde.

Beruhten die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spreche eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Bei Verwendung eines nicht geeichten Messgeräts müsse der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, stehe einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (EichG) nicht entgegen (Urt. v. 17.11.2010, Az. VIII ZR 112/10 – noch nicht veröffentlicht).

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter gegen seinen Vermieter geklagt, weil dieser die Betriebskostenabrechnung auf Basis eines nicht mehr geeichten Wasserzählers vorgenommen hatte. Dem Vermieter gelang jedoch durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle der Nachweis, dass das Gerät ordnungsgemäß funktioniert hatte.

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1962 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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