Strafanträge müssen schriftlich eingesandt werden. Das gilt auch für Behörden, wie der BGH klarstellte. Wegen eines nicht formgerechten Strafantrags stellte er ein Strafverfahren daher weitgehend ein.
Die Verurteilung eines mutmaßlich rückfälligen Angeklagten steht wegen eines Formfehlers im Strafverfahren auf wackeligen Füßen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mitteilte, soll der Mann während der Führungsaufsicht ein Kind missbraucht und mehrfach gegen Weisungen verstoßen haben. Das Landgericht (LG) Dresden hatte ihn deshalb wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, im Juni 2021 zu vier Jahren und acht Monaten Haft verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das Problem: Die für die Führungsaufsicht zuständige Stelle hatte der Staatsanwältin den nach § 145a Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)) Strafantrag per einfacher E-Mail geschickt. Das erfüllt laut BGH nicht die gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO).
Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle laut BGH keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelte diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.
Wegen der Verstöße gegen die Führungsaufsicht bestehe damit ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der fünfte Strafsenat am zweiten Sitz des BGH in Leipzig habe das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch samt Sicherungsverwahrung aufheben müssen, hieß es (Beschl. v. 12.05.2022, Az. 5 StR 398/21).
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH stellt Strafverfahren wegen Formfehlers weitgehend ein: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49390 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag