Ausländische Armeeangehörige können für Kriegsverbrechen vor deutschen Gerichten verurteilt werden und sind nicht durch Immunität vor Strafverfolgung geschützt, entschied der BGH in einem Grundsatzurteil.
Die Verfolgung ausländischer Kriegsverbrecher durch deutsche Ermittler und Strafgerichte bleibt uneingeschränkt möglich. Eine in den vergangenen Jahren entstandene Diskussion auf internationaler Ebene über eine mögliche Immunität staatlicher Funktionsträger stehe dem nicht entgegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (Urt. v. 28.01.2021, Az. 3 StR 564/19).
Die Prüfung habe ergeben, dass die "ganz überwiegende Mehrheit der Staaten" die völkerrechtliche Strafverfolgung als statthaft erachte. Damit sah sich der BGH nicht in der Pflicht, die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, sondern entschied direkt selbst.
Eine Vorlage oder gar ein gegenteiliges Urteil hätte Deutschlands Vorreiterrolle gerade bei der Verfolgung syrischer Kriegsverbrecher in Gefahr gebracht. Der international vielbeachtete Strafprozess zu syrischer Staatsfolter am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hätte wahrscheinlich vor dem Aus gestanden. Auch Ermittlungen gegen neue Verdächtige wären ausgebremst worden.
Internationale Diskussion über Immunität
Die Grundlage dafür, dass deutsche Ermittler überhaupt ausländische Kriegsverbrecher jagen dürfen, ist das sogenannte Weltrechtsprinzip: Die Täter sollen nirgendwo Zuflucht finden können. Verfolgt werden alle Straftaten nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch, wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit - solange sie einen Bezug nach Deutschland haben.
Beim Syrien-Konflikt ist das besonders oft der Fall, weil Opfer wie Täter hier als Flüchtlinge Aufnahme gefunden haben. Gleichzeitig gibt es im Moment keine realistische Aussicht, die Gräueltaten vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen; denn dafür bräuchte es die Stimmen Chinas und Russlands im UN-Sicherheitsrat. Und in Syrien selbst ist Präsident Baschar al-Assad immer noch an der Macht.
Seit einiger Zeit gibt es auf internationaler Ebene allerdings eine Kontroverse darüber, ob staatliche Funktionsträger vor Strafgerichten anderer Staaten nicht Immunität genießen. In Deutschland gab es dazu noch keine höchstrichterliche Entscheidung.
"Staatliche Akteure selbstbewusst verfolgen"
Mit der Entscheidung des BGH sei nun höchstrichterlich für Deutschland bestätigt, dass schwere Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich zu ahnden sind, unabhängig davon wo und in welcher Funktion der Täter gehandelt habe, sagt Antonia Klein, Völkerstrafrechtlerin bei der Berliner NGO ECCHR, gegenüber LTO. Die Bundesanwaltschaft solle "staatliche Akteure entsprechend selbstbewusst" verfolgen. Das Verfahren, das derzeit vor dem OLG Koblenz gegen zwei ehemalige syrische Geheimdienstmitarbeiter geführt wird, könne insofern nur einen kleinen Schritt in die richtige Richtung darstellen.
Der Fall, um den es vor dem BGH ging, stand bisher nicht unbedingt im Blickpunkt der Öffentlichkeit: Ein früherer Oberleutnant der afghanischen Armee soll drei gefangenen Taliban-Kämpfer im Verhör misshandelt und ihnen Stromschläge angedroht haben. Außerdem soll er veranlasst haben, dass der Leichnam eines Taliban-Kommandeurs öffentlich aufgehängt wurde.
Das OLG München hatte den Mann im Juli 2019 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt, die Behandlung der Gefangenen aber nicht als Folter, sondern als Körperverletzung gewertet. Dagegen haben sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die grundsätzliche Frage, ob der Afghane überhaupt vor ein deutsches Gericht gestellt werden durfte, tauchte dann erst in der Karlsruher Hauptverhandlung auf.
Der 3. Strafsenat entschied nun, dass sich der Mann auch wegen des Kriegsverbrechens der Folter strafbar gemacht hat. Demensprechend haben die Richterinnen und Richter den Schuldspruch geändert und die davon betroffenen Strafen aufgehoben. Das OLG wird nun eine neue Einzelstrafe für den ersten Tatkomplex und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
BGH zum Völkerstrafrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44127 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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