Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden die Wirtschaftsgüter, also auch Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung). Im streitentscheidenden Fall hatte ein Gesellschafter das Vermietungsobjekt zu 90 Prozent angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liege, sei diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Es gehe nicht um eine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich beachtlichen Veranlassungszusammenhang (Urt. v. 18.10.2011, Az. IX R 15/11).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten Eheleute eine GbR gegründet, an der der Ehemann zu 10 Prozent und die Ehefrau zu 90 Prozent beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR unter anderem die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Das Finanzgericht hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien. Der BFH hat dies nun anders beurteilt.
tko/LTO-Redaktion
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BFH zur vermögensverwaltenden GbR: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4987 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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