In zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsleistungen Stellung genommen. Neue Abgrenzungskriterien sollen zur Vereinfachung beitragen.
Während Essenslieferungen mit sieben Prozent besteuert werden, gilt für Restaurationsleistungen ein Steuersatz von 19 Prozent. In der Vergangenheit traten in der Praxis jedoch immer wieder Zweifel auf, welcher Steuersatz tatsächlich einschlägig ist.
Nach den aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie zum Beispiel Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" (wie etwa Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (Urt. v. 30.06.2011, Az. V R 35/08).
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie zum Beispiel Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (Urt. v. 30.06.2011, Az. V R 18/10).
Die Entscheidungen des BFH beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (Az. C-497/09, C-499/09, C-502/09). Dieses war aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen.
mbr/LTO-Redaktion
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BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4099 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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