Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft. Das entschieden die obersten Finanzrichter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Ein Spielhallenbetreiber hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da Umsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig sind. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Gegensatz dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem Unionsrecht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend.
Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze, ging aber zu Lasten des Unternehmers davon aus, dass er den zuvor für den Erwerb der Automaten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen habe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liege darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätze beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze aufgrund der späteren Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei waren (Urt. v. 15.09.2011, Az. V R 8/11).
tko/LTO-Redaktion
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BFH zur Steuerfreiheit nach Unionsrecht: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5407 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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