Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur Heimfahrten an den Familienwohnsitz abziehbar, nicht jedoch Kosten für Gegenbesuche des Ehepartners am Zweitwohnsitz. Das hat der BFH in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall lebten die Ehegatten gemeinsam in einer Stadt. Die Ehefrau war in einer anderen Stadt als der angestellte Ehemann tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie in der Regel zum gemeinsamen Wohnsitz. Jedoch besuchte ihr Mann sie auch mehrfach an ihrem Beschäftigungsort, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung ihrerseits, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten.
Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Mannes für seine Besuche nicht zum Werbungskostenabzug zu.
Der BFH entschied nun - wie zuvor schon das Finanzgericht Köln (FG) - dass die Reisekosten des Mannes keine Werbungskosten sind (Beschl. vom 02.02.11, Az. VI R 15/10). Weder handele es sich um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FG habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen private Motive zu Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordere nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
plö/LTO-Redaktion
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BFH zur doppelten Haushaltsführung: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2878 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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