Turnierbridge ist zwar kein Sport ist, fördert die Allgemeinheit aber fast genauso, entschied der BFH. Das Finanzministerium NRW ist deshalb verpflichtet, das Spiel als gemeinnützig anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördere wie Sport.
Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Er machte geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführten Zwecke.
Dieser zweiten Argumentationslinie hatte sich zuvor schon das Finanzgericht (FG) Köln angeschlossen und der Klage insoweit stattgegeben. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne der AO. Der Verein habe aber einen Anspruch darauf, dass Turnierbridge vom Finanzministerium NRW als gemeinnützig anerkannt werde.
Der BFH hat das Urteil nunmehr bestätigt. Turnierbridge sei zwar kein Sport (Urt. v. 09.02.2017, Az. V R 69/14), fördere aber wie Schach, das als Sport gelte, die Allgemeinheit (Urt. v. 09.02.2017, Az. V R 70/14).
acr/LTO-Redaktion
BFH zur Gemeinnützigkeit: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22896 (abgerufen am: 06.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag