Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben die obersten Finanzrichter mit zwei Urteilen den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer eingeschränkt, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird. Der Vorgang ist auch als "Seeling-Modell" bekannt.
Beide Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) betrafen denselben Fall. In der einen Sache hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,5 Prozent im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Ehefrau umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision der Ehefrau als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache "HE" würden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie könnten daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - wie die Klägerin im Streitfall - sein (Urt. v. 07.07.2011, Az. V R 41/09).
Ehemann hat Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert
Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand einer weiteren Klage war, scheiterte daran, dass dieser die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte (Urt. v. 07.07.2011, Az. V R 42/09).
Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss nach Ansicht des BFH - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit halten es die Richter allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4527 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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