Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des EStG, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt, entschied der BFH.
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 05.10.2017, Az. VI R 47/15).
Die unfruchtbare, klagende Frau, die im Streitjahr 2011 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen, also einer sogenannten heterologen künstlichen Befruchtung. Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Kosten der Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht.
Der BFH hob das vorinstanzliche Urteil aber auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung, entschied der BFH. Dem stehe nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Zwangslage auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung müsse mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führten daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejahte der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der klagenden Frau vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstünden.
Der BFH ging zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden, die Kosten dabei seien in vollem Umfang abziehbar. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Frau auszugleichen, so der BFH.
acr/LTO-Redaktion
BFH zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26279 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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