BFH zu Parkverstößen von Paketzustellern: Sind Ver­war­nungs­gelder Arbeits­lohn?

30.10.2020

Gelten Verwarnungsgelder, die ein Paketzusteller beim ordnungswidrigen Parken kassiert, als Arbeitslohn? Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, nun muss das FG nochmal entscheiden.

Paketzusteller haben es im städtischen Verkehr nicht leicht. Damit die Pakete rechtzeitig ankommen, muss das Fahrzeug im Notfall auch mal im Halteverbot abgestellt werden. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, wie die für die Parkverstöße gezahlten Verwarngelder steuerlich zu behandeln sind.

Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Paketdienst. In Fällen, in denen die Behörden dem Paketdienst keine Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen erteilen wollten, nahm es der Paketdienst hin, dass die Boten die Fahrzeuge in diesen Bereichen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte der Paketdienst als Halter der Fahrzeuge.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zahlung der auf den Parkverstößen der Fahrer beruhenden Verwarnungsgelder zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führe. Das Finanzgericht (FG) sah das dann aber anders und gab der Klage des Unternehmens statt.

Der BFH hob das Urteil des FG nun jedoch auf und wies die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urt. v. 13.08.2020, Az. VI R 1/17). Der BFH bestätigte das FG zwar darin, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Unternehmens erfolgt sei und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen könne, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Das FG müsse aber prüfen, ob den ordnungswidrig parkenden Fahrern nicht ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen sein könnte. Der Arbeitgeber habe ihnen gegenüber nämlich einen Regressanspruch gehabt, auf den er verzichtet habe. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Parkverstößen von Paketzustellern: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43261 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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