Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verzögerungsgeld verhängt werden. Werden angeforderte Unterlagen auch nach dessen Festsetzung nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt zwar die erstmalige Festsetzung des so genannten Verzögerungsgeldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung für zulässig. Die erneute Festsetzung dieses Druckmittels wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig (Beschl. v. 16.06.2011, Az. IV B 120/10).
Der Gesetzgeber hat das Verzögerungsgeld mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um nicht genehmigte Verlagerungen der Buchführung ins Ausland und einer eventuell erforderlichen Rückführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung ausgeweitet.
Verzögerungsgeld als scharfes Sanktionsinstrument
Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung: Während das Zwangsgeld höchstens 25.000 Euro betragen darf, kann das Verzögerungsgelds bis zu einer Summe von 250.000 Euro festgestetzt werden. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Druckmittels nicht vorgelegt wurden, forderte das FA erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3807 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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