Versorgungsunternehmen, die im Auftrag einer Stadt öffentliche Flächen beleuchten, können für den hierzu bezogenen Strom keine Steuerentlastung verlangen. Das kann nur, wer auch Nutzer des gewonnenen Erzeugnisses ist. Das erzeugte Licht aber nutze ausschließlich die Stadt, entschied nun der BFH.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Entlastung von der Stromsteuer nur verlangen, wenn sie das mit dem Strom gewonnene Erzeugnis auch selbst nutzen. Beauftragt eine Stadt ein Unternehmen mit der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen, so ist allein die Stadt als Nutzer anzusehen, nicht das Unternehmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 24.09.2014, Az. VII R 39/13).
Die klagende GmbH, welche einst aus den Stadtwerken der betreffenden Stadt ausgegliedert wurde, ist seit 2001 damit betraut, die Verkehrsflächen im Stadtgebiet zu beleuchten. Durch einen Kaufvertrag hatte die Stadt dem Unternehmen auch das Eigentum an den Lichtanlagen übertragen. Die Gesellschaft verpflichtete sich außerdem zur Instandhaltung und Erneuerung der Anlagen.
Schließlich beantragte sie vergeblich die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und sah sich folglich zur Klage gezwungen. In erster Instanz sah das Finanzgericht (FG), dass nur die Verkehrsteilnehmer und Anlieger als Nutzer des vom Unternehmen erzeugten Lichts. Unerheblich sei, dass die GmbH sich verpflichtet habe, die Straßenbeleuchtung in Betrieb zu halten. Ein Entlastungsanspruch nach § 9b Abs. 1 StomStG bestehe nicht.
Der BFH folgte dieser Ansicht im Ergebnis und lehnten die steuerliche Entlastung ab. Anders als das FG sehen die Münchener Richter jedoch die Stadt selbst als Nutzer der erzeugten Lichts an. Denn diese benötige die Beleuchtung, um den Verkehr aufrecht zu erhalten und für Sicherheit zu sorgen. Die Verkehrsteilnehmer könnten allenfalls als nachrangige Nutzer angesehen werden. Sie seien regelmäßig nur der Beleuchtung ausgesetzt, würden diese aber nicht für eigene Zwecke nutzen. Diese Feststellung sei jedoch für die Feststellung eines Anspruchs nach § 9b Abs. 1 StromStG unerheblich.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Stromsteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13640 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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