Was für Schriftsätze in allen Gerichtszweigen gilt, ist auch für die Einkommensteuererklärung maßgeblich: Die Übermittlung per Fax wahrt die Frist. Das entschied der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und gab damit einer Steuerpflichtigen Recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden kann (Urt. v. 08.10.2014, Az. VI R 82/13). Damit gilt im Hinblick auf Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer, was auch für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze in allen Gerchtszweigen gilt. Dort ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Nutzung eines Faxgerätes zulässig ist.
Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sicherstellen, dass Personen und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. Ebenso solle deutlich werden, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, so die Richter in München. Davon könne man aber auch dann ausgehen, wenn die Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax erfolgt.
Damit entschied der BFH zugunsten einer Steuerpflichtigen. Das Finanzamt hatte ihren Antrag auf Veranlagung zur Einkommmensteuer für das Streitjahr 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist abgelehnt. Die Erklärung samt Deckblatt mit Unterschrift war erst am 30. Dezember 2011 per Fax beim Finanzamt eingegangen. Die Festsetzungsfrist lief mit Ende des Jahres 2011 ab.
Die Übermittlung sei aber noch vor Ablauf der Frist erfolgt, urteilte der BFH. Das gelte auch dann, wenn die Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung gar nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben sollte. Mit der Unterschrift mache sich jeder Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernehme dafür die Verantwortung, so die Richter.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Steuererklärung: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14290 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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