Der BFH hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten Wagen im Wert von 32.000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Weil das Auto neu 81.400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an. Zu Recht, entschieden die Bundesrichter mit am Mittwoch bekannt gewordenem Urteil.
Arbeitnehmer müssen die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung weiterhin als Arbeitslohn mit monatlich 1 Prozent des Listen-Neupreises versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urt. v. 13.12.2012, Az. VI R 51/11).
Kläger in dem vom Bund der Steuerzahler angestoßenen Musterverfahren ist ein Arbeitnehmer, der ein gebrauchtes Auto im Wert von 32.000 Euro als Dienstwagen fuhr. Weil er den Wagen auch privat nutzte, setzte das Finanzamt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aber wie bei Dienstwagen üblich den Listenpreis an, der bei 81.400 Euro lag. Dadurch musste er monatlich 814 Euro für das Auto versteuern.
Alternative: Fahrtenbuch
Der Vorteil des Arbeitnehmers liege nicht nur darin, dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde, sondern auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Dem Einwand, selbst Neuwagen würde heute kaum noch nach dem ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft, folgte das Gericht daher nicht.
Außerdem müsse die 1-Prozent-Regelung als Pauschalregelung und strenge Typisierung individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Bereits früher hatte der BFH entschieden, dass werterhöhende oder wertverringernde Änderrungen am Fahrzeug unerheblich sind. Alternativ könne der Arbeitnehmer alle privat verursachten Kosten auch mit einem Fahrtenbuch abrechnen, so die Richter in München.
dpa/una/LTO-Redaktion
BFH zu Dienstwagen: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8276 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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