Höhere Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld sind in aller Regel von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Nicht jedoch die Aufwendungen für ein größeres Grundstück. Denn das habe nicht zwangsläufig etwas mit der Behinderung zu tun, entschied der BFH.
Die Anschaffungskosten einer behinderten Steuerpflichtigen für ein größeres Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Denn diese Mehrkosten seien nicht vornehmlich der Behinderung geschuldet, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer an Multipler Sklerose erkrankten Frau mit einem Behinderungsgrad von 80 Prozent (Urt. v. 17.07.2014, Az. VI R 42/13).
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig höhere Kosten hat als der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen. So seien Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau auch in aller Regel nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG abzugsfähig, betonte der BFH. Aber auch hier sei immer nötig, dass diese Kosten gerade der Behinderung geschuldet seien.
Die klagende Frau errichtete zusammen mit ihrem Ehemann einen Bungalow. Weil dieser behindertengerecht sein sollte, fiel er in den Planungen um 45 qm größer aus, als eigentlich vorgesehen. So musste auch ein entsprechend großes Grundstück her, was Mehrkosten von etwa 13.000 Euro verursachte. Diese wollte die Frau dann von der Steuer absetzen.
Doch nachdem ihr die Vorinstanzen noch zustimmten, wiesen die Münchener Richter ihre Klage ab. Eine außergewöhnliche Belastung sahen sie nicht, weil es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehle. Anders als beim Bau einer behindertengerechten Dusche oder eines Treppenlifts seie die Mehrkosten für ein Grundstück in erster Linie "Folge der frei gewählten Wohnungsgröße des Steuerpflichtigen". Sie stünden nur mittelbar mit der Behinderung der Frau in Verbindung.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Bau von behindertengerechtem Haus: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13208 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag