Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gilt für Unternehmer, grundsätzlich aber nicht für künftige Gesellschafter einer GmbH. Das entschied der BFH in München.
Wer beabsichtigt, über eine noch zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mit dem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (v. 11.11.2015, Az. V R 8/15) die Klage eines Arbeitnehmers ab, der mit einer – letztlich nicht gegründeten - GmbH die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben wollte.
Maßgeblich für die Entscheidung sei die Eigenständigkeit der GmbH, erläuterten die Münchener Richter. Denn § 15 UStG berechtige vornehmlich den Unternehmer zum Vorsteuerabzug, nicht aber den Gesellschafter. So wäre der klagende Arbeitnehmer nur dann berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen und als Einzelunternehmer zu betreiben. Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH habe dagegen kein Recht auf Vorsteuerabzug, weil die unternehmerische Tätigkeit durch die GmbH erfolge und nicht durch ihn selbst.
Dennoch ist es Gesellschaftern nicht völlig verwehrt, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit besteht nach Angaben des BFH etwa dann, wenn der Gesellschafter selbst Vermögensgegenstände erwirbt, um diese dann auf die GmbH zu übertragen – also einen Investitionsumsatz geltend macht. Im Streitfall konnte sich der Kläger hierauf aber nicht berufen. Zwar hatte er sich zu seinen Gründungsplänen juristisch und betriebswirtschaftlich beraten lassen. Diese Kosten seien aber nicht in diesem Sinne übertragungsfähig, so der BFH.
una/LTO-Redaktion
BFH zu unternehmerischer Tätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18799 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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