Zahlungen für rechtswidrige Mehrarbeit sind kein Schadensersatz, sondern steuerbare Einnahmen. Die Entscheidung des BFH betrifft zahlreiche Feuerwehrleute, die für Überstunden Ausgleichszahlungen erhalten haben.
Feuerwehrleute, die die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten und hierfür Entschädigungszahlungen erhalten haben, müssen diese versteuern. Es handele sich hierbei um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Juni, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 14.06.2016, Az. IX R 2/16).
Geklagt hatte ein Feuerwehrmann, der zwischen 2002 und 2007 rechtswidrig Mehrarbeit geleistet hatte. Hierfür erhielt er eine Ausgleichszahlung von insgesamt rund 14.500 Euro. Das Finanzamt ging hierbei von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Der Mann vertrat dagegen die Ansicht, dass es sich hierbei um Schadensersatz handele.
Die Münchener Richter bejahten nun eine Steuerpflicht, da die Entschädigung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet worden sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitszeiten eingehalten worden seien und sich die Mehrarbeit somit als rechtswidrig erweise. Ebenso sei unerheblich, ob der Ausgleich durch Freizeitausgleich hätte erfolgen können.
Einer Qualifizierung als Schadensersatz stehe auch entgegen, dass der Sachgrund der Zahlung hier offensichtlich die Mehrarbeit gewesen sei. Sie wäre nicht geleistet worden, wenn diese nicht erbracht worden wäre, so der BFH. Ein Schadensersatz müsse jedoch an eine Anspruch begründenden Handlung des Anspruchgegners, hier also des Arbeitgebers, anknüpfen.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Feuerwehrleuten: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20582 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag