Auch eine Erbengemeinschaft kann nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes sein. Dies etwa dann, wenn die Erbengemeinschaft mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.
Nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird der Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe der Erwerber den Grundbesitz selbst erworben. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dieser sogenannte "Ersatztatbestand" auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Erbengemeinschaft die entsprechende Anteilsmenge an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.
In einer solchen Konstellation sei auf die durch die gesamte Erbengemeinschaft erworbenen Anteile abzustellen, und nicht etwa auf die Anteilsmenge, die auf die einzelnen Miterben entfalle. Insofern sei die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen, entschied der II. Senat des BFH (Urt. v. 12.02.2014, Az. II R 46/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Grunderwerbsteuer: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11766 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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