Wenn eine getrennt lebende Ehefrau den Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe Unterhalt leisten muss, kann sie diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab, so der Bundesfinanzhof (BFH). Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten ist (Urt. v. 27.07.2011, Az. VI R 13/10).
Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht (FG) bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.
Der BFH gab nun der Klägerin Recht. Die Richter hielten den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwiesen das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das FG zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4467 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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