Auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält, steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu.
Gesetzlich ist geregelt, dass allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, bei der Einkommensteuerveranlagung den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen können (§ 24b EStG).
Mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 28.04.2010 (Az. III R 79/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die alleinerziehenden Eltern - unter Umständen auch nachträglich - einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
Die Finanzverwaltung vertrat zuvor die Ansicht, dass nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen kann, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1082 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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