Leistungen der Altenhilfe im Bereich des "betreuten Wohnens", die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der BFH in einem Fall, in dem ein Verein im Auftrag des Vermieters sog. Basisleistungen erbracht hatte, jedoch keinen Vertrag mit den betreuten Personen selbst geschlossen hatte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 UStG). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind Leistungen umsatzsteuerfrei, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht würden (Urt. v. 08.06.2011, Az. XI R 22/09).
Der klagende Verein hatte zum Beispiel für Sozial- und Gesundheitsbetreuung gesorgt, Veranstaltungen organisiert, Dienstleistungen vermittelt und die Senioren verpflegt.
Diese Leistungen seien einheitlich zu beurteilen und eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, so die Richter. Sie seien durch Elemente geprägt, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien.
Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4165 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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