Wenn erwachsene Kinder krankheitsbedingt dauerhaft ihre Ausbildung abbrechen, gibt es kein Kindergeld mehr. Wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung handelt dagegen schon, wie der BFH entschied.
Für erwachsene Kinder gibt es kein Kindergeld wegen Berufsausbildung, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Handelt es sich aber "um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden". Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 21.08.2021, Az. III R 41/19).
Für Kinder unter 25 Jahren kommt ein Kindergeldanspruch in Betracht, wenn sie eine Berufsausbildung machen, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Im vorliegenden Fall hatte eine volljährige Tochter ihre Ausbildung wegen Erkrankung im März 2017 beendet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf. Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter für die Monate April bis September 2017 statt, weil sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.
Der BFH entschied dagegen, eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind komme nur dann in Betracht, wenn die Krankheit vorübergehend sei. "Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist". Das Finanzgericht muss jetzt klären, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47494 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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