Die Kosten für ein unmittelbar nach der Schulausbildung aufgenommenes Erststudium oder eine erste Berufsausbildung können in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst ist. Dies entschied der BFH in zwei Urteilen von Ende Juli.
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach damit der Auffassung von Finanzämtern und Finanzgerichten, wonach die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung generell nicht abziehbar sind, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
§ 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG regele jedoch etwas anderes: Danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In den entschiedenen Fällen seien die Kosten der Ausbildung aber hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden mussten (Urt. v. 28.07.2011, Az. VI R 38/10 und VI R 7/10).
Der BFH erkannte damit die Aufwendungen jeweils für ein Medizinstudium und eine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten an.
mbr/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4041 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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