Ein Bewerber, der nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheint, bleibt auf seinen Fahrtkosten sitzen. Dies entschieden die Mainzer Arbeitsrichter in einem Fall, in dem das Gespräch aufgrund der Verspätung nicht mehr geführt wurde.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah für die Forderung des Bewerbers keine rechtliche Grundlage. Zwar habe ein Bewerber durchaus Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Finde er die angegebene Anschrift nicht, gehe dies aber letztlich zu seinen Lasten. Ein Bewerber müsse so früh losfahren, dass er ausreichend Zeit zum Suchen habe. Dies habe der Kläger hier nicht getan (Urt. v. 07.02.2012, Az. 3 Sa 540/11).
Die Mainzer Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage eines Bewerbers um eine Arbeitsstelle ab. Dieser wollte Fahrtkosten von knapp 62 Euro erstattet bekommen. Nach seinen Angaben hatte er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden. Weil er nicht rechtzeitig zu dem Termin erschien, kam das Vorstellungsgespräch nicht zustande. Der Kläger argumentierte, da er die Strecke aber tatsächlich zurückgelegt habe, stehe ihm die Erstattung der Fahrtkosten zu.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LAG Rheinland-Pfalz zum Vorstellungsgespräch: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5933 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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