Endet ein Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen. Das BAG hat diese zugunsten des Arbeitnehmers beantwortet.
Mit Urteil vom Dienstag (Az.: 3 AZR 334/06 - noch nicht veröffentlicht) stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Frage, wer Anspruchsinhaber ist, darauf ab, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur wenn dies der Fall sei, so die Richter des BAG, stünden die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch der Insolvenzmasse zu.
Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherungen enthalten vielfach eine Bestimmung, nach der das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen.
Ein "Ausscheiden" in diesem Sinne liege jedoch gerade nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergehe. Dies gelte auch im Falle einer Insolvenz.
Betriebliche Altersvorsorge: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/742 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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