LSG zur Hilfspflicht der Krankenkassen: Ein Gut­achten mit uner­wünschtem Ergebnis

12.06.2023

Wollen Versicherte Schadensersatzansprüche gegen behandelnde Ärzte geltend machen, müssen die Krankenkassen sie dabei unterstützen. Doch auch dieser Anspruch hat seine Grenzen, wie das LSG Niedersachsen-Bremen nun aufzeigte.

Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler sollen die Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen. Diese gesetzliche Hilfspflicht ist allerdings auch dann erfüllt, wenn der Versicherte mit dem Ergebnis eines eingeholten Gutachtens nicht zufrieden ist. Die Krankenkasse muss dann kein weiteres Gutachten einholen, entschied nun das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 25.05.2023, Az. L 16 KR 432/22).

Ein in dem Fall klagender 57-jähriger Mann ließ 2019 eine Beschneidung aufgrund einer Vorhautverengung durchführen. Seit dem Eingriff leidet er an Impotenz und Schmerzen, die zu Depressionen geführt haben. Seine behandelnde Therapeutin diagnostizierte bei ihm eine "Anpassungsstörung nach Penisoperation". Um gegen die ihn behandelnden Ärzte vorzugehen, bat er um die Unterstützung von seiner Krankenkasse.

Die Krankenkasse beauftragte daraufhin den Medizinischen Dienst (MD) mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Beschneidung nicht geeignet sei, Beschwerden wie Impotenz zu verursachen. Mit diesem Ergebnis war der Mann nicht einverstanden. Er verlangte eine weitere Begutachtung und dass seine Frau als Zeugin vernommen werden möge. Hierdurch könne ein Behandlungsfehler bestätigt werden.

Einen weitergehenden Unterstützungsanspruch verneint das LSG nun aber. Die Kasse habe ihrer gesetzlichen Hilfspflicht bereits durch Einholung des vorliegenden Gutachtens entsprochen. Der Unterstützungsanspruch ziele darauf ab, dem Versicherten, beispielsweise durch die Verschaffung von Auskünften über die Namen der Behandler oder die Anforderung ärztlicher Unterlagen, eine mögliche Beweisführung in seiner Rechtsverfolgung zu erleichtern. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sei, verpflichte die Kasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder zur Vernehmung von Zeugen.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG zur Hilfspflicht der Krankenkassen: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51971 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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