Dass Personen, die eine Geldstrafe nicht begleichen können, stattdessen in Haft müssen, ist als unverhältnismäßig hart kritisiert worden. Nun beschloss der Bundestag, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe künftig zu halbieren.
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, aber nicht in der Lage war, diese zu bezahlen, konnte bislang stattdessen mit Freiheitsentzug sanktioniert werden. Die Systematik der Ersatzfreiheitsstrafe sorgte in der Vergangenheit für reichlich dogmatischen Diskussionsstoff. Daraufhin wurde die Ampel-Koalition tätig: In einem Referententwurf des Bundesjustizministeriums war die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. Am Donnerstag, knapp ein Jahr später, hat der Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf nun beschlossen.
Bisher galt, dass ein Betroffener für jeden Tagessatz einer Geldstrafe, zu der er verurteilt wurde, einen Tag in Haft musste, wenn er die Strafe nicht bezahlen konnte. Durch die jetzt beschlossene Halbierung drohen jedoch etwa bei einer Verurteilung zu 50 Tagessätzen nur noch 25 Tage Haft. Besonders intensiv diskutiert wurde die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen der Strafbarkeit des Schwarzfahrens. Dass Personen, die ohne Fahrschein den öffentlichen Verkehr nutzen, hierfür ggf. eine Haftstrafe verbüßen müssen, wurde vielfach als unverhältnismäßig kritisiert.
Gemeinnützige Arbeit statt Gefängnisstrafe
Betroffene müssen darüber hinaus in Zukunft ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können. Justizminister Marco Buschmann (FDP) sprach vor diesem Hintergrund von einer historischen Reform: "Wir machen für Betroffene von Ersatzfreiheitsstrafen die Chance greifbarer, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe etwa durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden."
Mit der Gesetzesänderung werden zudem die Voraussetzungen verschärft, unter denen drogen- oder alkoholabhängige Straftäter ihre Haft statt im Gefängnis in einer Entzugseinrichtung oder einem psychiatrischen Krankenhaus absitzen können. Die Zahl der Häftlinge, die in einer solchen Einrichtung untergebracht wurden, war nach Regierungsangaben in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, was vielerorts zu massiven Überbelegungen führte. Außerdem wird der Katalog der Beweggründe, die sich strafverschärfend auswirken können, um geschlechtsspezifische und queerfeindliche Tatmotive erweitert.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Reform des Sanktionenrechts: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52067 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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