Die im Unionsrecht festgelegt Steuerbefreiung für Flugbenzin gilt nur für zugelassene Luftfahrtunternehmen und entsprechende Dienstleister. Besteht der Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport, soll ein Anspruch ausscheiden, entschieden die Münchner Richter im Februar.
Der Bundesfinanzhof setzte mit dem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) um (BFH, Urt. v. 28.02.2012, Az. VII R 9/09).
Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG müssen die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt von der Energiesteuer befreien. Eine Ausnahme gilt für die private nichtgewerbliche Luftfahrt, welche nach gemeinschaftsrechtlicher Definition vorliegt, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Der EuGH hatte entschieden, dass nur zugelassene Luftfahrt- oder solche Unternehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen, diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können.
Im Streitfall setzte ein Unternehmen ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Der Unternehmenszweck besteht also nicht im gewerblichen Lufttransport. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe seien weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit, so die Münchener Richter.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Flugbenzin: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6654 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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