Das für die Preussische Armee als Bekleidungsamt genutzte Gebäude in Berlin-Spandau unterliegt nicht dem Denkmalschutz. In einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschied das VG Berlin, dass der Anlage keine ausreichende künstlerische, wissenschaftliche oder geschichtliche Bedeutung zukomme.
Das ehemalige Bekleidungsamt des III. Armeekorps in Berlin-Spandau ist nach einem Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Berlin kein Denkmal (Urt. v. 12.07.2012, Az. 16 K 89.11).
Die Anlage besteht aus einem Innenhof, auf dem sich vier gruppierte freistehende Ziegelbauten befinden. Diese wurden 1888 errichtet. Im Jahr 2010 nahm das Landesdenkmalamt Berlin den den Gebäudekomplex in die Denkmalliste auf. Hiergegen klagte die heutige Eigentümerin des Grundstücks vor dem VG.
Die 16. Kammer erkannte die große städtebauliche sowie stadtentwicklungsgeschichtliche Bedeutung des Bekleidungsamts an, gab jedoch schließlich der Klage statt. Der Anlage komme keine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung zu. Die Gebäude ließen sich keinem bestimmten Architekten zuordnen, seien nicht für eine bestimmte Stilrichtung exemplarisch und sprächen das ästhetische Empfinden auch nicht in besonderer Weise an. Ferner seien sie weder schon Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gewesen noch als konkretes Forschungsvorhaben vorgesehen. Die Erhaltung der Anlage liege auch nicht im Interesse der Allgemeinheit. Dieses sei nur zu bejahen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Anlage und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehe, insbesondere wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiteren Kreises von Sachverständigen eingegangen sei. Daran fehle es hier.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zulässig.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Denkmalschutz: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6759 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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