Eine bayerische Berufsoberschule darf einer muslimischen Schülerin das Tragen eines Gesichtsschleiers während des Unterrichts verbieten. Der BayVGH bestätigte das Vorgehen der Schule in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen komme genauso Verfassungsrang zu wie der Glaubensfreiheit.
Der Gesichtsschleier, der nur die Augen freilässt, behindere die - auch nonverbale - Kommunikation im Unterricht zwischen Lehrer und Schülern. Es sei daher rechtens, wenn die Schule das Tragen eines sogenannten Niqabs während des Unterrichts untersage. Die Religionsfreiheit der Schülerin werde durch dieses Verbot nicht unzulässig eingeschränkt, entschieden die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) in einem von der Schülerin angestrengten Eilverfahren (Beschl. v. 22.4.2014, Az. 7 CS 13.2592).
Die junge Frau war zu Beginn des laufenden Schuljahres in eine staatliche Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme war allerdings widerrufen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne Gesichtsschleier am Unterricht teilzunehmen.
mbr/LTO-Redaktion
BayVwGH zur Religionsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11800 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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