BayVGH legt dem EuGH vor: Zwangs­haft gegen staat­liche Amts­träger?

von Tanja Podolski

20.11.2018

Kommt nun die Zwangshaft gegen Söder und Co.? Der BayVGH hat den EuGH angerufen, weil das Zwangsgeld allein die Landesregierung noch nicht zur Einhaltung des Luftreinhalteplans bewegen konnte.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) legt die Frage nach möglicher Zwangshaft gegen staatliche Amtsträger dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das hat der BayVGH am Dienstag bekanntgegeben (Beschl. v. 09.11.2018, Az. 22 C 18.1718).

Die Entscheidung fiel in einem vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der Deutschen Umwelthilfe und dem Freistaat Bayern. Die Deutsche Umwelthilfe hatte zur Durchsetzung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen über Fahrverbote in Bayern die Zwangshaft gegen Amtsträger beantragt. Der EuGH soll nun prüfen, ob dieses Zwangsmittel unionsrechtlich möglich bzw. geboten ist.

Schon im Jahr 2012 hatte das Verwaltungsgericht (VG) München über den Luftreinhalteplan für die Stadt München entschieden. Der Freistaat hält sich allerdings nicht an die Vorgaben, sodass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mehrfach Zwangsgelder beantragte, die das Gericht auch festsetze. Allerdings sind diese Zwangsmittel weitgehend wirkungslos, weil das Geld faktisch nur von einer Landeskasse in die andere wandert. Die DUH möchte nun anstelle eines erneuten Zwangsgeldes die Anordnung von Zwangshaft eines verantwortlichen staatlichen Amtsträgers.

Nach Ansicht des Senats bedarf es hierfür einer Klärung durch den EuGH, da das nationale Recht die gerichtliche Verhängung von Zwangshaft gegenüber Amtsträgern nicht vorsieht, teilte der BayVGH mit. Gerichte der Mitgliedstaaten seien jedoch verpflichtet, gegenüber der nationalen Behörde "jede erforderliche Maßnahme zu erlassen", um die Einhaltung der europäischen Luftreinhalterichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008) sicherzustellen, entschied der EuGH bereits vor Jahren (Urt. v. 19.11.2014, Az. C-404/13).

Ob dies auch die vorliegend beantragte Anordnung von Zwangshaft umfasst, wenn Zwangsgelder zuvor fruchtlos waren und auch künftig keinen Erfolg versprechen, ist unklar und soll nun im Wege der Vorlage durch den EuGH geprüft werden.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, BayVGH legt dem EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32217 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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