Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird. Dies stellte der Bayerische VGH am Dienstag klar und wies damit eine Popularklage gegen das Gesundheitsschutzgesetz ab.
Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 Gesundheitsschutzgesetz normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der VGH (Verfassungsgerichtshof) bereits in vorangegangenen Entscheidungen aus dem Jahr 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
In der Entscheidung vom 31.01.2012 (Az. Vf.26-VII-10) führten die Richter unter anderem aus, dass die unterschiedliche Behandlung der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten "offenen" Rauchervereine bzw. -clubs einerseits und der so genannten echten geschlossenen Gesellschaften andererseits sachlich gerechtfertigt sei, da bei Letzteren in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin ergingen, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass treffe.
Solche internen Veranstaltungen seien im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen wechselnde Mitglieder kein weitergehender Zweck verbinde als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können.
Mit der Popularklage wandte sich der Antragsteller dagegen, dass das Gesundheitsschutzgesetz für Rauchervereine und Raucherclubs keine Ausnahme vom Rauchverbot vorsieht. Es bestehe kein sachlicher Grund, Rauchervereine und Raucherclubs anders zu behandeln als geschlossene Gesellschaften. Die Nichtraucher seien nicht schutzbedürftig, weil sie zu den Einrichtungen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder Raucherclubs vorbehalten seien, keinen Zugang hätten und dort auch nicht Mitglied werden könnten.
plö/LTO-Redaktion
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Bayerischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5482 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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