Bayern führte als erstes Bundesland Ausgangsbeschränkungen ein und umgehend regte sich Widerstand in der Bevölkerung. Nach dem VerfGH bestätigte nun aber auch der VGH in Bayern die Maßnahmen in Eilverfahren.
Die Bayerische Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Coronapandemie wird nicht außer Vollzug gesetzt. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am Montag in einem Eilverfahren (Beschl. v. 30.3.2020, Az. 20 NE 20.632).
Am 21. März 2020 trat in Bayern eine Verordnung in Kraft, die weitgehende Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Coronakrise herbeiführte. Die Menschen sind zum Wohle aller angehalten, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten. An die Bevölkerung wird appeliert, möglichst einen Abstand von 1,5 Metern zu wahren. In anderen Punkten regelt die Verordnung konkrete Verbote: Gastronomiebetriebe jeder Art sowie Besuche bestimmter Einrichtungen und – wenn keine triftigen Gründe bestehen – auch das Verlassen der eigenen Wohnung sind untersagt.
Gegen die Verordnung regte sich schnell Widerstand. Es wurden bei verschiedenen Gerichten Eilanträge gestellt. Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits vergangene Woche entschieden und die Ausgangsbeschränkungen bestätigt hatte, war am Montag nun der BayVGH an der Reihe. Bürger hatten beantragt, die Verordnung außer Vollzug zu setzen. Ihre Freiheit werde unzulässig eingeschränkt und diese Einschränkung sei auch nicht durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt, argumentierten sie in ihrem Antrag.
BayVGH: Bedrohungslaage rechtfertigt Beschränkungen
Der Senat folgte dieser Ansicht nicht. Im Rahmen einer summarischen Prüfung erscheine das Infektionsschutzgesetz als tragfähige gesetzliche Grundlage und die Einschränkung der Freiheiten der Bürger sei angesichts der durch das Coronavirus bestehenden Bedrohungslage gerechtfertigt. Damit entschied der BayVGH im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz und befindet sich damit auf einer Linie mit den deutschlandweit an Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen.
Die bayerischen Ausgangsbeschränkungen sollten ursprünglich bis zum 3. April 2020 gelten. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte am Montag aber bereits eine Verlängerung der Regelungen an. Die Beschränkungen gelten nun bis zum 19. April.
ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
BayVGH zu Coronamaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41161 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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