Das BAMF hatte Asylbescheiden fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen angefügt. So sah es zumindest der VGH Baden-Württemberg. Die Klagefrist hatte sich daher auf ein Jahr verlängert. Das Bundesamt hat die Formulierungen angepasst.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die den Asylbescheiden angehängte Rechtsbehelfsbelehrung geändert: Bereits zum 13. April 2017 hat die Behörde den Hinweis gestrichen, dass eine Klage gegen den Bescheid in deutscher Sprache abgefasst sein müsse. Das teilte das BAMF auf LTO-Anfrage mit.
Vorausgegangen war dieser Änderung eine Vielzahl von Klagen syrischer Flüchtlinge, die von den Verwaltungsgerichten bundesweit unterschiedlich entschieden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg urteilte schließlich, dass die zunächst verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und die Klagefrist deshalb auf ein Jahr verlängert sei (Urt. v. 18.04.2017, Az. Az. 9 S 333/17) . Nach LTO-Information war dies die erste zweitinstanzliche Entscheidung über die Richtigkeit der vom BAMF ursprünglich verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung.
Entscheidungserheblich war für den VGH, dass die vom Bundesamt gewählte Formulierung geeignet sei, beim Betroffenen einen falschen Eindruck von den Erfordernissen an eine Klageeinreichung zu erwecken. Er könne fälschlicherweise annehmen, die Klage schriftlich einreichen und selbst für die Schriftform sorgen zu müssen, befand der VGH.
BAMF teilt Ansicht des VGH nicht
"Seit dem 13. April 2017 verwendet das Bundesamt geänderte Rechtsbehelfsbelehrungen", teilte eine Sprecherin auf LTO-Anfrage mit. "Die Änderung dient allein der Beseitigung einer bestehenden Rechtsunsicherheit, die auf einer unterschiedlichen gerichtlichen Bewertung besteht. Der Hinweis auf die Abfassung in deutscher Sprache wurde gestrichen."
"Das Bundesamt teilt nicht die Bewertung der früheren Belehrung durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim", so die Behörde weiter. "Eine Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht scheidet jedoch schon deshalb aus, weil der Ablehnungsbescheid des Bundesamts in der Sache bestätigt wurde."
Zudem, so die Sprecherin, hielten die Rechtsantragstellen der Verwaltungsgerichte keine Dolmetscher vor. "Das Risiko, bei dem Versuch einer Klageerhebung zur Niederschrift in einer Fremdsprache nicht verstanden zu werden, trägt damit allein der abgelehnte Asylbewerber. Eine in einer Fremdsprache schriftlich beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage verhindert nicht den Eintritt der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides. Gerichtssprache ist weiterhin deutsch", so das BAMF.
Ausgangsfrage längst geklärt
In den Entscheidungen über die Rechtsbehelfsbelehrungen war es allerdings auch nicht darum gegangen, eine Klage in einer Fremdsprache einzureichen. Es ging vielmehr darum, dass neben der Möglichkeit, eine Klage schriftlich auf Deutsch einzureichen, eben auch die Alternative existiert, zum Gericht zu gehen und dort ganz pragmatisch die Klage zur Niederschrift zu diktieren. Auf diese Möglichkeit muss unmissverständlich hingewiesen werden, urteilte längst das Bundesverwaltungsgerichts.
Nach Angaben des BAMF hat die Behörde im Rahmen von abgelehnten Erst- und Folgeanträgen, Widerrufen und abgelehnten Wiederaufnahmen im Jahr 2016 in 263.672 und 2017 (bis zum 31. März) in 119.553 Fällen den Bescheiden die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf eine Klageerhebung in deutscher Sprache hinweist.
Mit einer nennenswerten Zahl zusätzlicher Klagen rechne das Bundesamt jedoch nicht. "Es ist nicht davon auszugehen, dass abgelehnte Asylbewerber bisher auf eine Klageerhebung verzichtet haben, weil sie sich wegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes dazu nicht fristgerecht in der Lage gesehen haben. Bereits erhobene Klagen sind in der Regel fristgerecht, die Frage einer Verfristung oder der Geltung einer Jahresfrist stellt sich daher nur bei einem äußerst geringen Anteil der rechtshängigen Verfahren."
Tanja Podolski, Nach Klagen syrischer Flüchtlinge: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22848 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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