Je länger jemand mit einer Firma "verheiratet" ist, desto größer ist die Trennungszeit, die ihm bei einer Entlassung eingeräumt wird. Diese Kündigungsfristen von Arbeitnehmern dürfen sich auch künftig mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen, entschied das BAG am Donnerstag. Die obersten Richter sahen keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob gestaffelte Kündigungsfristen jüngere Arbeitnehmer benachteiligen. Eine 31-Jährige Frau sah hier eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters und klagte.
Das sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch anders (Urt. v. 18.09.2014, Az. 6 AZR 636/13): Die Staffelung der Kündigungsfristen verstößt nicht gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie. Längere Fristen für langjährige Beschäftigte sind sachlich gerechtfertigt. Das Ziel, älteren Arbeitnehmern für ihre Betriebstreue einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren, sei legitim.
Der Anwalt der Frau hatte argumentiert, Jüngere würden mittelbar diskriminiert, da diese nicht in den Genuss der längeren Kündigungsfristen kommen könnten. Eine längere Betriebszugehörigkeit werde naturgemäß erst mit einem höheren Alter erreicht. Deshalb hatte die Klägerin aus Hessen auf die höchstmögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten bestanden.
Arbeitsrechtler räumten ihrer Klage jedoch von vornherein kaum Erfolgschancen ein. Die Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ist unter Experten unstrittig. "Alles andere als das jetzige Urteil wäre eine riesige Überraschung gewesen", sagte Hans-Peter Löw, Leiter der deutschen und globalen Arbeitsrechtspraxis bei der Kanzlei Allen & Overy in Frankfurt.
Die derzeitige gesetzliche Regelung besagt, dass ein Arbeitgeber bei einer geplanten Entassung eines Mitarbeiters er bei der ordentlichen Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen muss. Dafür sind sieben Stufen vorgesehen. Sie reichen von einer einmonatigen Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Beschäftigung. Bei einer Anstellung von weniger als zwei Jahren gilt eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Diese greift in der Regel auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Hut nimmt.
dpa/age/LTO-Redaktion
BAG zu gestaffelten Kündigungsfristen: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13228 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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