In einem Fall aus Bayern entschieden die BAG-Richter am Mittwoch, dass Werkverträge nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden können. Dabei ging es um die Frage, ob zwischen dem Freistaat Bayern und dem Kläger, der Bodendenkmäler in einem Computersystem erfasste, ein Werkvertrag zustande kam oder ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den wegen Missbrauchs in die Kritik geratenen Werkverträgen Grenzen gesetzt. Wer regelmäßig mehrere Stunden an einem ihm zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz einer bestimmten Tätigkeit nachkomme, erfülle seine Pflicht aus einem Arbeitsverhältnis, nicht aus einem Werkvertrag (Urt. v. 25.09.2013, Az. 10 AZR 282/12). Bei der Frage, welches Rechtsverhältnis vorliege, seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Wenn sich Vereinbarung und Tätigkeit widersprechen, komme es auf letztere an.
Der Kläger ist für den Freistaat Bayern auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Aufgrund des letzten Vertrags von April 2009 sollte er für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth, und auch für den Landkreis Nürnberg Bodendenkmäler für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erfassen. Dies konnte nur in den Dienststellen des Amtes geleistet werden. So arbeitete der Kläger regelmäßig von sieben bis 17 Uhr in den Räumlichkeiten des Landesamtes. Dort wurde ihm auch ein Arbeitsplatz samt PC zur Verfügung gestellt, er erhielt eine persönliche Nutzererkennung. Der Termin, zu dem die Arbeit abgeschlossen sein sollte, wurde auf den 30. November 2009 gelegt. Die Vergütung in Höhe von 31.200 Euro durfte er auch in Einzelbeträgen abrechnen.
Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München nahm ein Arbeitsverhältnis an, ebenso der zehnte Senat des BAG. Denn die Gestaltung des Vertrags ließe erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern vorrangig eine bestimmte Tätigkeit geschuldet werde. Aber auch die Bindung des Klägers an den Vertragspartner spreche für eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, wie sie bei einem Arbeitsverhältnis typisch sei.
una/LTO-Redaktion
BAG zu Werkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9677 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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