Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Dies verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, urteilte das BAG am Dienstag.
Nach dem Sozialplan der Beklagten berechnet sich die Abfindung grundsätzlich nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahrs erhalten die Beschäftigten dagegen einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85-prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt.
Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung in Höhe von knapp 5.000 Euro gezahlt. Er hielt den Systemwechsel bei der Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte eine weitere Abfindung in Höhe von etwa 234.000 Euro nach der Standardformel.
Seine Klage blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohne Erfolg. Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stehen den Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei zulässig.
Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie seien nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gebe auch das Unionsrecht nicht vor (Urt. v. 26.03.2013 Az. 1 AZR 813/11).
plö/LTO-Redaktion
BAG zur Bemessung von Sozialplanleistungen: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8417 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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