Ein Arbeitgeber darf einen Bewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche Frage verstößt nach Ansicht des BAG gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil hervor.
Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber wahrheitswidrig, darf das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis dennoch nicht gekündigt werden (Urt. v. 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11). Eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstelle, sei nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt.
Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und waren damit nicht durch § 29 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestattet.
age/LTO-Redaktion
BAG zum Datenschutz von Bewerbern: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7560 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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