Für die Pflege eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer nur einmalig eine Auszeit beantragen. Dies entschieden die Erfurter Richter am Dienstag und wiesen damit die Klage eines Betriebsmittelkontrolleurs aus Baden-Württemberg zurück.
Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber sei jeder weitere Anspruch erloschen. Dies gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit unter der gesetzlich festgelegten Höchstdauer von sechs Monaten liege, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. 15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10).
Der Betriebsmittelkontrolleur hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine Mutter im Juni 2009 fünf Tage pflegen wolle. Dem stimmte das Unternehmen zu. In einem späteren Schreiben erklärte der Mann, seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 zu pflegen. Das akzeptierte jedoch sein Arbeitgeber nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4807 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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